Absatz eins,Das Mitglied ist nicht verpflichtet, zur Nachtzeit oder an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag an einer Probe teilzunehmen, wenn nicht besondere, unabwendbare Umstände es notwendig machen, die Probe zu dieser Zeit abzuhalten.
Theaterarbeitsgesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2010,
Paragraph 17
01.01.2011