Bundesrecht konsolidiert: Vollzug von Strafen und der Untersuchungshaft durch elektronisch überwachten Hausarrest § 5, tagesaktuelle Fassung

Vollzug von Strafen und der Untersuchungshaft durch elektronisch überwachten Hausarrest § 5

Kurztitel

Vollzug von Strafen und der Untersuchungshaft durch elektronisch überwachten Hausarrest

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 279/2010

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.09.2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

HausarrestV

Index

25/02 Strafvollzug

Text

Kosten des elektronisch überwachten Hausarrestes

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Die Kosten des elektronisch überwachten Hausarrests werden mit 22 Euro für jeden angefangenen Kalendertag festgesetzt, an dem Strafzeit durch elektronisch überwachten Hausarrest verbüßt wird.
  2. Absatz 2,Die zu überwachende Person hat die Ermächtigung zu erteilen, dass fällige Beträge von einem Konto bei einem inländischen Kreditinstitut mittels Lastschrift eingezogen werden (Einziehungsermächtigung), es sei denn, dass die Einbringung der Kosten auf andere Weise zweckentsprechender sichergestellt werden kann.

Im RIS seit

15.09.2010

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2010

Gesetzesnummer

20006885

Dokumentnummer

NOR40121498