Bundesrecht konsolidiert: Sattlerei-Ausbildungsordnung § 1, tagesaktuelle Fassung

Sattlerei-Ausbildungsordnung § 1

Kurztitel

Sattlerei-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 190/2010

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.07.2010

Außerkrafttretensdatum

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Lehrberuf Sattlerei

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,(1) Der Lehrberuf Sattlerei ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren und folgenden Schwerpunkten eingerichtet:
    1. Ziffer eins
      Reitsportsattlerei,
    2. Ziffer 2
      Taschnerei,
    3. Ziffer 3
      Fahrzeugsattlerei.
  2. Absatz 2, Der Lehrbetrieb hat neben dem allgemeinen Teil zumindest einen Schwerpunkt zu vermitteln. Eine Zusatzausbildung in einzelnen Fertigkeiten und Kenntnissen anderer Schwerpunkte ist möglich.
  3. Absatz 3, Die Schwerpunktausbildung ist jedenfalls im Lehrvertrag durch einen entsprechenden Hinweis neben der Bezeichnung des Lehrberufs zu vermerken.
  4. Absatz 4, Die in dieser Verordnung gewählten Begriffe schließen jeweils die männliche und weibliche Form ein. Im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis ist der Lehr-beruf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Sattler oder Sattlerin) zu bezeichnen.

Im RIS seit

27.07.2010

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2010

Gesetzesnummer

20006820

Dokumentnummer

NOR40119194