Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
DAC-Verordnung „Mittelburgenland“
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 5
Inkrafttretensdatum
23.02.2010
Außerkrafttretensdatum
Index
80/03 Weinrecht
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 6.
Text
§ 5.Paragraph 5,
Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Mittelburgenland DAC“ darf nur abgegeben werden, wenn die Flasche mit einer spezifischen Kapsel versehen ist, deren Aussehen das regionale Weinkomitee Burgenland festlegt und in einer in den Verkehrskreisen verbreiteten Fachpublikation veröffentlicht. Diese Kapsel kann lediglich mit einer entsprechenden Ermächtigung des regionalen Weinkomitees Burgenland bezogen werden. Dieses Komitee hat die Höhe des Betrages festzusetzen, der von ihm im Rahmen der Ermächtigungserteilung einzuheben ist, und die Veröffentlichung der Höhe des Betrages in einer dafür geeigneten und in den Verkehrskreisen verbreiteten Fachpublikation zu veranlassen. Die dadurch erworbenen Mittel sind – nach Abzug der Verwaltungskosten – für die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Kenntnis und Transparenz von Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Mittelburgenland DAC“ zu verwenden.
Im RIS seit
15.04.2010
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2010
Gesetzesnummer
20006694
Dokumentnummer
NOR40115915