Bundesrecht konsolidiert: Mitwirkung an der Einrichtung und am Betrieb des Unternehmensserviceportals § 3, tagesaktuelle Fassung

Mitwirkung an der Einrichtung und am Betrieb des Unternehmensserviceportals § 3

Kurztitel

Mitwirkung an der Einrichtung und am Betrieb des Unternehmensserviceportals

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 69/2010

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.03.2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

USPV

Index

40/02 Sonstiges Verwaltungsverfahren

Text

2. Abschnitt
Informationsaufbereitung und –übermittlung

Initialbefüllung mit Basis- und Fachinformationen

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Jede Bundesministerin bzw. jeder Bundesminister hat zum Zweck der Einrichtung des Unternehmensserviceportals dafür zu sorgen, dass die Basisinformationen und Fachinformationen ihres bzw. seines Wirkungsbereichs gemäß der zum Zeitpunkt der Bereitstellung geltenden Rechtslage im Unternehmensserviceportal zur Verfügung stehen.
  2. Absatz 2,Die zeitliche Abfolge und das Zusammenwirken bei der Einrichtung (Initialbefüllung) sind von der gemeinsamen Redaktion (Paragraph 8,) unter Einbeziehung der Bundesministerien zu planen.

Schlagworte

Informationsübermittlung

Im RIS seit

16.04.2010

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2010

Gesetzesnummer

20006685

Dokumentnummer

NOR40115840

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2010/69/P3/NOR40115840