Kurztitel

Mitwirkung an der Einrichtung und am Betrieb des Unternehmensserviceportals

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 69 aus 2010,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.03.2010

Text

2. Abschnitt
Informationsaufbereitung und –übermittlung

Initialbefüllung mit Basis- und Fachinformationen

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Jede Bundesministerin bzw. jeder Bundesminister hat zum Zweck der Einrichtung des Unternehmensserviceportals dafür zu sorgen, dass die Basisinformationen und Fachinformationen ihres bzw. seines Wirkungsbereichs gemäß der zum Zeitpunkt der Bereitstellung geltenden Rechtslage im Unternehmensserviceportal zur Verfügung stehen.
  2. Absatz 2,Die zeitliche Abfolge und das Zusammenwirken bei der Einrichtung (Initialbefüllung) sind von der gemeinsamen Redaktion (Paragraph 8,) unter Einbeziehung der Bundesministerien zu planen.