Bundesrecht konsolidiert: Weingesetz 2009 § 7, tagesaktuelle Fassung

Weingesetz 2009 § 7

Kurztitel

Weingesetz 2009

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 111/2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2016

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

14.06.2016

Außerkrafttretensdatum

Index

80/03 Weinrecht

Text

Traubenmost, Sturm

Paragraph 7,
  1. Absatz eins,Traubenmost gemäß Anhang römisch sechs Teil römisch zwei Ziffer 10, der Verordnung (EU) Nr. 1308 aus 2013,, der ausschließlich aus Trauben stammt, die in Österreich geerntet und verarbeitet wurden, darf zwischen 1. August und 31. Dezember des Erntejahres als österreichischer Traubenmost für den unmittelbaren menschlichen Verbrauch in Verkehr gebracht werden.
  2. Absatz 2,Teilweise gegorener Traubenmost gemäß Anhang römisch sechs Teil römisch zwei Ziffer 10, der Verordnung (EU) Nr. 1308 aus 2013, darf als Sturm für den unmittelbaren menschlichen Verbrauch in Verkehr gebracht werden, wenn er ausschließlich aus Trauben stammt, die in Österreich geerntet und verarbeitet wurden. Ein Inverkehrbringen darf zwischen 1. August und 31. Dezember des jeweiligen Erntejahres erfolgen, solange sich das Erzeugnis im Zustand der Gärung befindet. Die Gärung darf jedoch im Zuge der Behandlung gehemmt oder unterbrochen und vor der Abgabe an den Verbraucher wieder eingeleitet werden.
  3. Absatz 3,Der Begriff „Sturm“ ist ein traditioneller Begriff im Sinne von Artikel 112, der Verordnung (EU) Nr. 1308 aus 2013, in Verbindung mit Anhang XII Teil B der Verordnung (EG) Nr. 607 aus 2009, mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479 aus 2008, hinsichtlich der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben, der traditionellen Begriffe sowie der Kennzeichnung und Aufmachung bestimmter Weinbauerzeugnisse, Amtsblatt Nummer L 193 vom 6.6.2009 Seite 1. Er ersetzt die gemeinschaftsrechtliche Verkehrsbezeichnung „teilweise gegorener Traubenmost g.g.A.“ mit einer geografischen Angabe im Sinne von Artikel 93, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) Nr. 1308 aus 2013,. Die Herkunft der Trauben für „Sturm“ sind die Weinbauregionen Weinland, Steirerland oder Bergland. Sturm darf einen Gesamtalkoholgehalt von höchstens 13,5% vol. (weiß) bzw. 14,5% vol. (rot) aufweisen. Der für Landwein geltende Grenzwert von 15 g unvergorenem Zucker je Liter ist für Sturm nicht anwendbar. Nicht angereicherter Wein und nicht angereicherter Landwein dürfen einen Gesamtalkoholgehalt von höchstens 15% vol. aufweisen.

Im RIS seit

14.06.2016

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2016

Gesetzesnummer

20006524

Dokumentnummer

NOR40181262

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2009/111/P7/NOR40181262