Bundesrecht konsolidiert: Pflichtablieferungsverordnung § 5, tagesaktuelle Fassung

Pflichtablieferungsverordnung § 5

Kurztitel

Pflichtablieferungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 271/2009

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

27.08.2009

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PflAV

Index

16/01 Medien, Presseförderung

Text

Kleindruckwerke

Paragraph 5,

Für die im Paragraph 50, Ziffer 4, MedienG angeführten Druckwerke gelten die Paragraphen eins bis 4 nicht. Von den folgenden unter Paragraph 50, Ziffer 4, MedienG fallenden Druckwerken ist jedoch der Österreichischen Nationalbibliothek die dieser nach Paragraph eins, zustehende Stückzahl abzuliefern:

  1. Ziffer eins
    Schülerzeitungen;
  2. Ziffer 2
    Kursbücher und Fahrpläne (ausgenommen solche, die vorwiegend innerbetrieblichen Zwecken dienen);
  3. Ziffer 3
    zum Anschlagen oder Aushängen bestimmte Druckwerke, die im geselligen Leben als Hilfsmittel dienen;
  4. Ziffer 4
    Druckwerke, die im kulturellen, wissenschaftlichen und religiösen Leben sowie im Vereinsleben als Hilfsmittel dienen;
  5. Ziffer 5
    Druckwerke, die im Wirtschaftsleben als Hilfsmittel dienen, nicht jedoch
    1. Litera a
      andere als die in der Ziffer 6, angeführten Werbeprospekte, Preislisten, Preiskataloge und Auktionskataloge;
    2. Litera b
      Druckwerke, die nur als Beilagen zu Handelswaren und anderen Objekten, die nicht Druckwerke sind, verbreitet werden;
  6. Ziffer 6
    Werbeprospekte, Preislisten, Preiskataloge und Auktionskataloge, die den Buch-, Kunst-, Landkarten-, Musikalien-, Antiquitäten- und Briefmarkenhandel sowie den Handel mit Ton- und Bildträgern betreffen;
  7. Ziffer 7
    Druckwerke, die im Rahmen der Tätigkeit eines Amtes oder einer Interessensvertretung oder bei einer anderen vergleichbaren Betätigung als Hilfsmittel dienen, sofern sie nicht ausdrücklich zum inneren Dienstgebrauch bestimmt gekennzeichnet sind.

Schlagworte

Buchhandel, Kunsthandel, Landkartenhandel, Musikalienhandel, Antiquitätenhandel, Tonträger

Im RIS seit

17.09.2009

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2010

Gesetzesnummer

20006424

Dokumentnummer

NOR40109613