Kurztitel

Pflichtablieferungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 271 aus 2009,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

27.08.2009

Text

Kleindruckwerke

Paragraph 5,

Für die im Paragraph 50, Ziffer 4, MedienG angeführten Druckwerke gelten die Paragraphen eins bis 4 nicht. Von den folgenden unter Paragraph 50, Ziffer 4, MedienG fallenden Druckwerken ist jedoch der Österreichischen Nationalbibliothek die dieser nach Paragraph eins, zustehende Stückzahl abzuliefern:

  1. Ziffer eins
    Schülerzeitungen;
  2. Ziffer 2
    Kursbücher und Fahrpläne (ausgenommen solche, die vorwiegend innerbetrieblichen Zwecken dienen);
  3. Ziffer 3
    zum Anschlagen oder Aushängen bestimmte Druckwerke, die im geselligen Leben als Hilfsmittel dienen;
  4. Ziffer 4
    Druckwerke, die im kulturellen, wissenschaftlichen und religiösen Leben sowie im Vereinsleben als Hilfsmittel dienen;
  5. Ziffer 5
    Druckwerke, die im Wirtschaftsleben als Hilfsmittel dienen, nicht jedoch
    1. Litera a
      andere als die in der Ziffer 6, angeführten Werbeprospekte, Preislisten, Preiskataloge und Auktionskataloge;
    2. Litera b
      Druckwerke, die nur als Beilagen zu Handelswaren und anderen Objekten, die nicht Druckwerke sind, verbreitet werden;
  6. Ziffer 6
    Werbeprospekte, Preislisten, Preiskataloge und Auktionskataloge, die den Buch-, Kunst-, Landkarten-, Musikalien-, Antiquitäten- und Briefmarkenhandel sowie den Handel mit Ton- und Bildträgern betreffen;
  7. Ziffer 7
    Druckwerke, die im Rahmen der Tätigkeit eines Amtes oder einer Interessensvertretung oder bei einer anderen vergleichbaren Betätigung als Hilfsmittel dienen, sofern sie nicht ausdrücklich zum inneren Dienstgebrauch bestimmt gekennzeichnet sind.