Bundesrecht konsolidiert: Konstrukteur/Konstrukteurin-Ausbildungsordnung § 11, tagesaktuelle Fassung

Konstrukteur/Konstrukteurin-Ausbildungsordnung § 11

Kurztitel

Konstrukteur/Konstrukteurin-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 102/2008

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

01.04.2008

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Lehrabschlussprüfung

Gliederung

Paragraph 11, (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine theoretische und in eine praktische Prüfung.

  1. Absatz 2,Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Technologie und Angewandte Mathematik.
  2. Absatz 3,Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrzieles der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.
  3. Absatz 4,Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.

Gesetzesnummer

20005747

Dokumentnummer

NOR40097268