Absatz 2,Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Technologie und Angewandte Mathematik.
Konstrukteur/Konstrukteurin-Ausbildungsordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 102 aus 2008,
Paragraph 11
01.04.2008
Lehrabschlussprüfung
Gliederung
Paragraph 11, (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine theoretische und in eine praktische Prüfung.