Bundesrecht konsolidiert: Vermarktungsnormengesetz § 7, tagesaktuelle Fassung

Vermarktungsnormengesetz § 7

Kurztitel

Vermarktungsnormengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 68/2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

21.06.2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VNG

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Ausnahmen vom Geltungsbereich der Verordnungen

Paragraph 7,
  1. Absatz eins,Vom Geltungsbereich der Verordnungen nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, sind Erzeugnisse ausgenommen, die
    1. Ziffer eins
      im Rahmen des Abhof-Verkaufs,
    2. Ziffer 2
      vom Erzeuger an Lagerungsstellen oder Sortierungs- und Verpackungsstellen eines Handelsbetriebes oder einer Absatzeinrichtung der Erzeuger,
    3. Ziffer 3
      von Lagerungsstellen an Sortierungs- und Verpackungsstellen oder
    4. Ziffer 4
      an Verarbeitungsbetriebe abgegeben werden.
  2. Absatz 2,Abweichend von Absatz eins, ist der Geltungsbereich durch Verordnung auf die gemäß Absatz eins, in Verkehr gebrachten Erzeugnisse auszudehnen, wenn dies nach den in Paragraph eins, Absatz eins, festgelegten Zielen erforderlich ist.
  3. Absatz 3,Soweit Unionsrecht nicht entgegensteht und es mit den Zielen des Paragraph eins, Absatz eins, vereinbar ist, kann durch Verordnung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, eine Ausnahme nach Absatz eins, vorgesehen werden.

Schlagworte

Sortierungsstelle

Im RIS seit

24.06.2013

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2017

Gesetzesnummer

20005482

Dokumentnummer

NOR40152079

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2007/68/P7/NOR40152079