Bundesrecht konsolidiert: Bautechnischer Zeichner/Bautechnische Zeichnerin-Ausbildungsordnung § 1, tagesaktuelle Fassung

Bautechnischer Zeichner/Bautechnische Zeichnerin-Ausbildungsordnung § 1

Kurztitel

Bautechnischer Zeichner/Bautechnische Zeichnerin-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 191/2007

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.07.2007

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Lehrberuf Bautechnischer Zeichner/Bautechnische Zeichnerin

Paragraph eins, (1) Der Lehrberuf Bautechnischer Zeichner/Bautechnische Zeichnerin ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.

  1. Absatz 2,Die in dieser Verordnung gewählten Begriffe schließen jeweils die männliche und weibliche Form ein. Im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Bautechnischer Zeichner bzw. Bautechnische Zeichnerin) zu bezeichnen.

Gesetzesnummer

20005413

Dokumentnummer

NOR40090482