Kurztitel

Bautechnischer Zeichner/Bautechnische Zeichnerin-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 191 aus 2007,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.07.2007

Text

Lehrberuf Bautechnischer Zeichner/Bautechnische Zeichnerin

Paragraph eins, (1) Der Lehrberuf Bautechnischer Zeichner/Bautechnische Zeichnerin ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.

  1. Absatz 2,Die in dieser Verordnung gewählten Begriffe schließen jeweils die männliche und weibliche Form ein. Im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Bautechnischer Zeichner bzw. Bautechnische Zeichnerin) zu bezeichnen.