Bundesrecht konsolidiert: Technischer Zeichner/Technische Zeichnerin-Ausbildungsordnung § 1, tagesaktuelle Fassung

Technischer Zeichner/Technische Zeichnerin-Ausbildungsordnung § 1

Kurztitel

Technischer Zeichner/Technische Zeichnerin-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 189/2007

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.07.2007

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Lehrberuf Technischer Zeichner/Technische Zeichnerin

Paragraph eins, (1) Der Lehrberuf Technischer Zeichner/Technische Zeichnerin ist mit einer Lehrzeit von dreieinhalb Jahren eingerichtet.

  1. Absatz 2,Die in dieser Verordnung gewählten Begriffe schließen jeweils die männliche und weibliche Form ein. Im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Technischer Zeichner bzw. Technische Zeichnerin) zu bezeichnen.

Gesetzesnummer

20005411

Dokumentnummer

NOR40090451