Kurztitel

Technischer Zeichner/Technische Zeichnerin-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 189 aus 2007,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.07.2007

Text

Lehrberuf Technischer Zeichner/Technische Zeichnerin

Paragraph eins, (1) Der Lehrberuf Technischer Zeichner/Technische Zeichnerin ist mit einer Lehrzeit von dreieinhalb Jahren eingerichtet.

  1. Absatz 2,Die in dieser Verordnung gewählten Begriffe schließen jeweils die männliche und weibliche Form ein. Im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Technischer Zeichner bzw. Technische Zeichnerin) zu bezeichnen.