Bundesrecht konsolidiert: Gewässerzustandsüberwachungsverordnung § 1, tagesaktuelle Fassung

Gewässerzustandsüberwachungsverordnung § 1

Kurztitel

Gewässerzustandsüberwachungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 479/2006

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

22.12.2006

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GZÜV

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Text

1. Teil
Allgemeine Bestimmungen

Ziel

Paragraph eins,

Ziel dieser Verordnung ist die fachliche Konkretisierung der Grundsätze der Überwachung für die Erhebung des Zustandes der Gewässer gemäß Paragraphen 59 c bis 59 f WRG 1959, indem

  1. Ziffer eins
    Kriterien für die Messstellenerrichtung, die zu überwachenden Parameter, die Zeiträume und die Frequenz der Messungen,
  2. Ziffer 2
    Methoden und Verfahren für die Probenahme und -analyse sowie für die Auswertung der Messdaten und
  3. Ziffer 3
    Vorgaben für die Datenverarbeitung und -übermittlung festgelegt werden.
Die daraus erzielten Messergebnisse sind die Basis für die Zustandsbeurteilung der Wasserkörper.

Schlagworte

Probeanalyse, Datenübermittlung

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2016

Gesetzesnummer

20005172

Dokumentnummer

NOR40085567