Bundesrecht konsolidiert: Zusammenarbeit bei der Vorbeugung und Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität (Ungarn) § 0, tagesaktuelle Fassung

Zusammenarbeit bei der Vorbeugung und Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität (Ungarn) § 0

Kurztitel

Zusammenarbeit bei der Vorbeugung und Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität (Ungarn)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 99/2006 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 165/2018

Typ

Vertrag – Ungarn

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.10.2018

Außerkrafttretensdatum

Unterzeichnungsdatum

06.06.2004

Index

29/08 Strafrecht

Titel

Vertrag zwischen der Republik Österreich und Ungarn über die Zusammenarbeit bei der Vorbeugung und Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität
StF: BGBl. III Nr. 99/2006 (NR: GP XXII RV 1116 AB 1227 S. 129. BR: AB 7443 S. 729.)

Sprachen

Deutsch, Ungarisch

Präambel/Promulgationsklausel

Die Republik Österreich und Ungarn (im Weiteren: Vertragsstaaten)

mit dem Ziel, zur Wahrnehmung gemeinsamer Sicherheitsinteressen zusammenzuarbeiten, im gemeinsamen Willen, der grenzüberschreitenden, die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdenden sowie der internationalen Kriminalität wirksam zu begegnen,

in der Absicht, die Zusammenarbeit der für die Durchführung des vorliegenden Vertrages zuständigen Behörden umfassend weiterzuentwickeln,

sind wie folgt übereingekommen:

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 27. März 2006 ausgetauscht; der Vertrag tritt gemäß seinem Artikel 36, Absatz eins, mit 1. Juni 2006 in Kraft.

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird genehmigt.

Schlagworte

e-rk3

Im RIS seit

19.10.2018

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2018

Gesetzesnummer

20004823

Dokumentnummer

NOR40208501