(1)Absatz eins,Die gemäß Kapitel XI-2 des SOLAS-Übereinkommens und gemäß ISPS-Code der zuständigen Behörde obliegenden sicherheitsbezogenen Aufgaben werden anerkannten Stellen zur Gefahrenabwehr übertragen. Ausgenommen sind
die Festlegung der anwendbaren Gefahrenstufe und
die Festlegung der Voraussetzungen für eine Sicherheitserklärung.