Kurztitel

GefahrenabwehrVO-Seeschiff

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 230 aus 2006,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

22.06.2006

Abkürzung

NAPS

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

2. Teil
Programm zur Erhöhung der Gefahrenabwehr auf österreichischen Seeschiffen

Übertragung von Aufgaben

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die gemäß Kapitel XI-2 des SOLAS-Übereinkommens und gemäß ISPS-Code der zuständigen Behörde obliegenden sicherheitsbezogenen Aufgaben werden anerkannten Stellen zur Gefahrenabwehr übertragen. Ausgenommen sind
    1. Ziffer eins
      die Festlegung der anwendbaren Gefahrenstufe und
    2. Ziffer 2
      die Festlegung der Voraussetzungen für eine Sicherheitserklärung.
  2. Absatz 2,Anerkannte Stellen zur Gefahrenabwehr sind die gemäß der Klassen-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 34 aus 2004,, zur Durchführung von Sicherheitsüberprüfungen ermächtigten Organisationen.

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2018

Gesetzesnummer

20004794

Dokumentnummer

NOR40079212