Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Staatsbürgerschaftsprüfungs-Verordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 6
Inkrafttretensdatum
01.01.2014
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
StbP-V
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
Wiederholungsprüfungen
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Prüfungen, die mit „Nicht bestanden“ beurteilt worden sind, können beliebig oft wiederholt werden.
(2)Absatz 2,Die Landesregierung hat den Termin der Wiederholungsprüfung im Einvernehmen mit dem Staatsbürgerschaftswerber festzulegen und ihm den Ort der Prüfung bekannt zu geben.
(3)Absatz 3,Für die Durchführung von Wiederholungsprüfungen gelten die §§ 2 bis 5 sinngemäß.Für die Durchführung von Wiederholungsprüfungen gelten die Paragraphen 2 bis 5 sinngemäß.
(4)Absatz 4,Der Ablauf der Frist gemäß § 8 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, zur Entscheidung über die Verleihung der Staatsbürgerschaft wird durch nicht bestandene Prüfungen und Wiederholungsprüfungen gemäß Abs. 1 nicht gehemmt.Der Ablauf der Frist gemäß Paragraph 8, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, zur Entscheidung über die Verleihung der Staatsbürgerschaft wird durch nicht bestandene Prüfungen und Wiederholungsprüfungen gemäß Absatz eins, nicht gehemmt.
Im RIS seit
10.09.2013
Zuletzt aktualisiert am
10.09.2013
Gesetzesnummer
20004685
Dokumentnummer
NOR40155829