(2)Absatz 2,Die Behörde hat im Einzelfall - unbeschadet des Abs. 1 - von Amts wegen oder auf Antrag des/der Bergbauberechtigten oder des/der einem/einer Bergbauberechtigten Gleichgestellten (§ 2 Abs. 2 Z 1 MinroG) höhere als im § 1 Abs. 1 oder § 2 vorgesehene Sicherheitsabstände vorzuschreiben, falls dies zur Vermeidung von Gefahren für Menschen oder Sachen erforderlich ist.Die Behörde hat im Einzelfall - unbeschadet des Absatz eins, - von Amts wegen oder auf Antrag des/der Bergbauberechtigten oder des/der einem/einer Bergbauberechtigten Gleichgestellten (Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, MinroG) höhere als im Paragraph eins, Absatz eins, oder Paragraph 2, vorgesehene Sicherheitsabstände vorzuschreiben, falls dies zur Vermeidung von Gefahren für Menschen oder Sachen erforderlich ist.