Kurztitel

Sicherheitsabstände zu Anlagen des Kohlenwasserstoffbergbaus und zu Anlagen für vergleichbare Tätigkeiten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 56 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 304 aus 2015,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

10.10.2015

Text

Erhöhte Sicherheitsabstände

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Wurden dem/der Bergbauberechtigten oder dem/der einem/einer Bergbauberechtigten Gleichgestellten (Paragraph 2, Absatz 4, MinroG) von der Behörde gemäß Paragraph 29, der Bohrlochbergbau-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 367 aus 2005,, in der jeweils geltenden Fassung, mit Bescheid höhere Sicherheitsabstände vorgeschrieben oder wurden dem/der Bergbauberechtigten gemäß Paragraph 182, Absatz 3, MinroG aufgetragen, einen bestimmten höheren Schutzabstand einzuhalten, sind abweichend von Paragraphen eins und 2 diese höheren Sicherheitsabstände oder der gemäß Paragraph 182, Absatz 3, MinroG aufgetragene Schutzabstand maßgeblich.
  2. Absatz 2,Die Behörde hat im Einzelfall - unbeschadet des Absatz eins, - von Amts wegen oder auf Antrag des/der Bergbauberechtigten oder des/der einem/einer Bergbauberechtigten Gleichgestellten (Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, MinroG) höhere als im Paragraph eins, Absatz eins, oder Paragraph 2, vorgesehene Sicherheitsabstände vorzuschreiben, falls dies zur Vermeidung von Gefahren für Menschen oder Sachen erforderlich ist.