(2)Absatz 2,Es wird festgestellt, dass zur Aufbringung der Mittel für die Abdeckung der Mehraufwendungen gemäß § 21 Ökostromgesetz für sonstige Ökostromanlagen für das Kalenderjahr 2006 ein durchschnittlicher Beitragssatz in Höhe von 0,416 Cent/kWh erforderlich ist. Als Förderbeitrag zur Aufbringung von Mehraufwendungen der Ökobilanzgruppenverantwortlichen für sonstige Ökostromanlagen wird für das Kalenderjahr 2006Es wird festgestellt, dass zur Aufbringung der Mittel für die Abdeckung der Mehraufwendungen gemäß Paragraph 21, Ökostromgesetz für sonstige Ökostromanlagen für das Kalenderjahr 2006 ein durchschnittlicher Beitragssatz in Höhe von 0,416 Cent/kWh erforderlich ist. Als Förderbeitrag zur Aufbringung von Mehraufwendungen der Ökobilanzgruppenverantwortlichen für sonstige Ökostromanlagen wird für das Kalenderjahr 2006