Bundesrecht konsolidiert: Bestimmung der Förderbeiträge zur Abgeltung von Mehraufwendungen der Ökobilanzgruppenverantwortlichen § 1, tagesaktuelle Fassung

Bestimmung der Förderbeiträge zur Abgeltung von Mehraufwendungen der Ökobilanzgruppenverantwortlichen § 1

Kurztitel

Bestimmung der Förderbeiträge zur Abgeltung von Mehraufwendungen der Ökobilanzgruppenverantwortlichen

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 470/2005

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

30.12.2005

Außerkrafttretensdatum

Index

58/02 Energierecht

Text

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Als Förderbeitrag zur Aufbringung von Mehraufwendungen der Ökobilanzgruppenverantwortlichen für Kleinwasserkraftanlagen wird für das Kalenderjahr 2006 ein Betrag von 0,000 Cent/kWh bestimmt.
  2. Absatz 2,Es wird festgestellt, dass zur Aufbringung der Mittel für die Abdeckung der Mehraufwendungen gemäß Paragraph 21, Ökostromgesetz für sonstige Ökostromanlagen für das Kalenderjahr 2006 ein durchschnittlicher Beitragssatz in Höhe von 0,416 Cent/kWh erforderlich ist. Als Förderbeitrag zur Aufbringung von Mehraufwendungen der Ökobilanzgruppenverantwortlichen für sonstige Ökostromanlagen wird für das Kalenderjahr 2006

1.

für Endverbraucher, deren Anlagen an die Netzebenen 1 bis 3 angeschlossen sind, …..................

0,325 Cent/kWh

2.

für Endverbraucher, deren Anlagen an die Netzebenen 4 bis 5 angeschlossen sind, ………………

0,382 Cent/kWh

3.

für Endverbraucher, deren Anlagen an die Netzebene 6 angeschlossen sind, ……………………..

0,398 Cent/kWh

4.

für alle übrigen Endverbraucher …………………

0,464 Cent/kWh

bestimmt.

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2015

Gesetzesnummer

20004487

Dokumentnummer

NOR40073234