Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 9a
Inkrafttretensdatum
30.08.2022
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
NAG-DV
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
Weitere Urkunden und Nachweise für Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 4 bis 6 und 9 bis 11 NAGWeitere Urkunden und Nachweise für Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4 bis 6 und 9 bis 11 NAG
§ 9a.Paragraph 9 a,
Zusätzlich zu den in § 7 genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 4 bis 6 und 9 bis 11 NAG folgende weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen: Zusätzlich zu den in Paragraph 7, genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4 bis 6 und 9 bis 11 NAG folgende weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen:
für eine „Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit“ im Fall des § 44 Abs. 2 NAG:für eine „Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit“ im Fall des Paragraph 44, Absatz 2, NAG:
Nachweis über die frühere Eigenschaft als Träger von Vorrechten und Befreiungen nach § 5 des Amtssitzgesetzes (ASG), BGBl. I Nr. 54/2021;Nachweis über die frühere Eigenschaft als Träger von Vorrechten und Befreiungen nach Paragraph 5, des Amtssitzgesetzes (ASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2021,; Nachweis über die Versetzung in den Ruhestand;
für eine „Niederlassungsbewilligung“ in den Fällen der §§ 43 Abs. 2 und 49 Abs. 4 NAG:für eine „Niederlassungsbewilligung“ in den Fällen der Paragraphen 43, Absatz 2 und 49 Absatz 4, NAG:
Nachweis über die selbständige Erwerbstätigkeit;
Beschreibung und Ziele der beabsichtigten unternehmerischen Tätigkeit („Businessplan“);
für eine „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“:
Haftungserklärung des Zusammenführenden;
im Fall des § 47 Abs. 3 Z 1 NAG: Nachweis über die Art und den Umfang der Unterhaltsleistung;im Fall des Paragraph 47, Absatz 3, Ziffer eins, NAG: Nachweis über die Art und den Umfang der Unterhaltsleistung;
im Fall des § 47 Abs. 3 Z 2 NAG: Nachweis des Bestehens einer dauerhaften Beziehung mit dem Zusammenführenden im Herkunftsstaat und Nachweis über die Art und den Umfang der Unterhaltsleistung;im Fall des Paragraph 47, Absatz 3, Ziffer 2, NAG: Nachweis des Bestehens einer dauerhaften Beziehung mit dem Zusammenführenden im Herkunftsstaat und Nachweis über die Art und den Umfang der Unterhaltsleistung;
im Fall des § 47 Abs. 3 Z 3 lit. a NAG: Nachweis über die Art und den Umfang sowie den Zeitraum des bereits geleisteten Unterhalts;im Fall des Paragraph 47, Absatz 3, Ziffer 3, Litera a, NAG: Nachweis über die Art und den Umfang sowie den Zeitraum des bereits geleisteten Unterhalts;
im Fall des § 47 Abs. 3 Z 3 lit. b NAG: Nachweis über die häusliche Gemeinschaft im Herkunftsstaat;im Fall des Paragraph 47, Absatz 3, Ziffer 3, Litera b, NAG: Nachweis über die häusliche Gemeinschaft im Herkunftsstaat;
im Fall des § 47 Abs. 3 Z 3 lit. c NAG: Nachweis der schwerwiegenden gesundheitlichen Gründe und Nachweis über die zwingende Erforderlichkeit der persönlichen Pflege durch den Zusammenführenden.im Fall des Paragraph 47, Absatz 3, Ziffer 3, Litera c, NAG: Nachweis der schwerwiegenden gesundheitlichen Gründe und Nachweis über die zwingende Erforderlichkeit der persönlichen Pflege durch den Zusammenführenden.
für eine „Niederlassungsbewilligung – Künstler“:
im Fall einer unselbständigen künstlerischen Tätigkeit: Arbeitgebererklärung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz;
im Fall einer selbständigen künstlerischen Tätigkeit: der dieser Tätigkeit zugrunde liegende schriftliche Vertrag;
Nachweis über die künstlerische Ausbildung oder Beschreibung der bisherigen künstlerischen Tätigkeit;
für eine „Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“: der dieser Tätigkeit zugrunde liegende Dienstvertrag;
für eine „Niederlassungsbewilligung – Forscher“:
die mit der Forschungseinrichtung (§ 71 Abs. 1 NAG) abgeschlossene Aufnahmevereinbarung (§ 43d NAG);die mit der Forschungseinrichtung (Paragraph 71, Absatz eins, NAG) abgeschlossene Aufnahmevereinbarung (Paragraph 43 d, NAG);
im Fall eines Verlängerungsantrages gemäß § 43c Abs. 2 NAG ein schriftlicher Nachweis über den erfolgreichen Abschluss der Forschungstätigkeit gemäß § 43c Abs. 1 Z 2 NAG.im Fall eines Verlängerungsantrages gemäß Paragraph 43 c, Absatz 2, NAG ein schriftlicher Nachweis über den erfolgreichen Abschluss der Forschungstätigkeit gemäß Paragraph 43 c, Absatz eins, Ziffer 2, NAG.
Im RIS seit
30.08.2022
Zuletzt aktualisiert am
30.08.2022
Gesetzesnummer
20004470
Dokumentnummer
NOR40246950