(2)Absatz 2,Die Behörde oder Berufsvertretungsbehörde prüft die vorgelegten, dem Antrag anzuschließenden Kopien auf ihre vollständige Übereinstimmung mit dem Original und bestätigt dies mit einem Vermerk auf der Kopie.
(Anm.: Abs. 2a aufgehoben durch Art. 3 Z 2, BGBl. II Nr. 160/2026)Anmerkung, Absatz 2 a, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 2,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 160 aus 2026,)