Bundesrecht konsolidiert: Fremdenpolizeigesetz-Durchführungsverordnung § 18, tagesaktuelle Fassung

Fremdenpolizeigesetz-Durchführungsverordnung § 18

Kurztitel

Fremdenpolizeigesetz-Durchführungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 450/2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 88/2026

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 18

Inkrafttretensdatum

12.06.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FPG-DV

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Beachte

Abs. 1 tritt zwei Jahre nach dem im Durchführungsrechtsakt der Europäischen Kommission gemäß Art. 34 der Verordnung (EU) 2025/12 über die Erhebung und Übermittlung vorab übermittelter Fluggastdaten zur Verbesserung und Erleichterung der Kontrollen an den Außengrenzen, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/1726 und (EU) 2019/817 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2004/82/EG des Rates, ABl. Nr. L 2025/12 vom 08.01.2025, festgelegten Tag außer Kraft (vgl. § 21 Abs. 16).

Text

Pflichten und Information der Beförderungsunternehmer

Paragraph 18,
  1. Absatz eins,Die vom Beförderungsunternehmer bei Abschluss der passagierbezogenen Abfertigungsmodalitäten sämtlicher Beförderungsgäste vorab zu übermittelnden Daten gemäß Paragraph 111, Absatz 2, FPG sind mittels Datenextraktion von Reisedokumenten oder durch manuelle Eingabe unter Verwendung sicherer Kommunikationskanäle zu übermitteln oder, wenn dies dem Beförderungsunternehmer nicht möglich ist, nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten gegen unbefugte Offenlegung, missbräuchliche Verwendung oder Verlust der personenbezogenen Daten in gesicherter Weise unter Verwendung eines ihm hiefür in elektronischer Form über die Webseite des Bundesministeriums für Inneres zur Verfügung gestellten Formulars an eine vom Bundesministerium für Inneres bekannt zu gebende Zustelladresse zu übermitteln.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für Inneres gibt einem Beförderungsunternehmer auf Anfrage jene Staaten bekannt, deren Staatsangehörige für die Einreise nach Österreich eine Berechtigung benötigen.
  3. Absatz 3,Die Behörde hat über Verlangen des Beförderungsunternehmers über die Zurückweisung eines Fremden, den internationalen Gepflogenheiten entsprechend, ein Dokument auszustellen und dem Beförderungsunternehmer zu übergeben.

Im RIS seit

13.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2026

Gesetzesnummer

20004469

Dokumentnummer

NOR40277208

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2005/450/P18/NOR40277208