(1)Absatz eins,Der Projektförderungsbeirat besteht aus dem Generalsekretär (§ 10) und zwei weiteren Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) mit besonderen Kenntnissen hinsichtlich der gemäß § 2 Z 1 vorgesehenen Förderung von Projekten.Der Projektförderungsbeirat besteht aus dem Generalsekretär (Paragraph 10,) und zwei weiteren Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) mit besonderen Kenntnissen hinsichtlich der gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, vorgesehenen Förderung von Projekten.