Kurztitel

Zukunftsfonds-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2005,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

20.12.2005

Text

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Der Projektförderungsbeirat besteht aus dem Generalsekretär (Paragraph 10,) und zwei weiteren Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) mit besonderen Kenntnissen hinsichtlich der gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, vorgesehenen Förderung von Projekten.
  2. Absatz 2,Der Generalsekretär führt den Vorsitz im Projektförderungsbeirat und beruft seine Sitzungen ein.
  3. Absatz 3,Die vom Kuratorium zu bestellenden Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Projektförderungsbeirates üben ihre Funktion ehrenamtlich aus, die zur Ausübung ihrer Funktion notwendigen Auslagen werden vom Zukunftsfonds ersetzt.