Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Zukunftsfonds-Gesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 7
Inkrafttretensdatum
20.12.2005
Außerkrafttretensdatum
Index
41/05 Stiftungen, Fonds
Text
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Dem Kuratorium obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
Wahl des Vorsitzenden (§ 6 Abs. 3) und eines stellvertretenden Vorsitzenden;Wahl des Vorsitzenden (Paragraph 6, Absatz 3,) und eines stellvertretenden Vorsitzenden;
Erlassung der Geschäftsordnung des Zukunftsfonds;
Erlassung von Richtlinien über die Gewährung von Leistungen gemäß § 2 Z 1;Erlassung von Richtlinien über die Gewährung von Leistungen gemäß Paragraph 2, Ziffer eins,;
Beschlussfassung über die Gewährung von Leistungen gemäß § 2 Z 1;Beschlussfassung über die Gewährung von Leistungen gemäß Paragraph 2, Ziffer eins,;
Grundsätzliche Entscheidungen und Bevollmächtigungen des Generalsekretärs im Hinblick auf die vom Versöhnungsfonds übernommenen Aufgaben gemäß § 2 Z 2;Grundsätzliche Entscheidungen und Bevollmächtigungen des Generalsekretärs im Hinblick auf die vom Versöhnungsfonds übernommenen Aufgaben gemäß Paragraph 2, Ziffer 2,;
Beschlussfassung über die Finanzordnung;
Kontrolle über die widmungsgemäße Verwendung des Fondsvermögens;
Genehmigung des Rechnungsabschlusses;
Kontakt und Kooperation mit anderen Einrichtungen im In- und Ausland;
Auflösung des Zukunftsfonds;
Bestellung des Generalsekretärs auf Vorschlag des Bundeskanzlers, Abberufung des Generalsekretärs;
Bestellung von zwei Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern des Projektförderungsbeirates (§ 8).Bestellung von zwei Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern des Projektförderungsbeirates (Paragraph 8,).
(2)Absatz 2,Das Kuratorium ist von seinem Vorsitzenden mindestens zweimal im Jahr einzuberufen.
(3)Absatz 3,Das Kuratorium kann zur Durchführung einzelner Aufgaben Ausschüsse einsetzen.
Schlagworte
Inland
Zuletzt aktualisiert am
16.12.2016
Gesetzesnummer
20004422
Dokumentnummer
NOR40071128