Kurztitel

Zukunftsfonds-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2005,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

20.12.2005

Text

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Dem Kuratorium obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Ziffer eins
      Wahl des Vorsitzenden (Paragraph 6, Absatz 3,) und eines stellvertretenden Vorsitzenden;
    2. Ziffer 2
      Erlassung der Geschäftsordnung des Zukunftsfonds;
    3. Ziffer 3
      Erlassung von Richtlinien über die Gewährung von Leistungen gemäß Paragraph 2, Ziffer eins,;
    4. Ziffer 4
      Beschlussfassung über die Gewährung von Leistungen gemäß Paragraph 2, Ziffer eins,;
    5. Ziffer 5
      Grundsätzliche Entscheidungen und Bevollmächtigungen des Generalsekretärs im Hinblick auf die vom Versöhnungsfonds übernommenen Aufgaben gemäß Paragraph 2, Ziffer 2,;
    6. Ziffer 6
      Beschlussfassung über die Finanzordnung;
    7. Ziffer 7
      Kontrolle über die widmungsgemäße Verwendung des Fondsvermögens;
    8. Ziffer 8
      Genehmigung des Rechnungsabschlusses;
    9. Ziffer 9
      Kontakt und Kooperation mit anderen Einrichtungen im In- und Ausland;
    10. Ziffer 10
      Auflösung des Zukunftsfonds;
    11. Ziffer 11
      Bestellung des Generalsekretärs auf Vorschlag des Bundeskanzlers, Abberufung des Generalsekretärs;
    12. Ziffer 12
      Bestellung von zwei Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern des Projektförderungsbeirates (Paragraph 8,).
  2. Absatz 2,Das Kuratorium ist von seinem Vorsitzenden mindestens zweimal im Jahr einzuberufen.
  3. Absatz 3,Das Kuratorium kann zur Durchführung einzelner Aufgaben Ausschüsse einsetzen.