Bundesrecht konsolidiert: Zukunftsfonds-Gesetz § 14, tagesaktuelle Fassung

Zukunftsfonds-Gesetz § 14

Kurztitel

Zukunftsfonds-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 146/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 14

Inkrafttretensdatum

20.12.2005

Außerkrafttretensdatum

Index

41/05 Stiftungen, Fonds

Text

Paragraph 14,

Ist mit Ende der Funktionsdauer des Versöhnungsfonds die Abwicklung von Leistungen an einzelne Antragsteller nach dem Versöhnungsfonds-Gesetz noch ausständig, übernimmt der Zukunftsfonds gemäß Paragraph 2, Ziffer 2, diese Aufgabe unter Wahrung der vom Versöhnungsfonds formulierten Vorgaben für jene Länder, in denen keine Partnerorganisationen bestehen oder in denen eine Abwicklung über die bestehenden Partnerorganisationen nicht mehr möglich oder zweckmäßig erscheint.

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2016

Gesetzesnummer

20004422

Dokumentnummer

NOR40071135