Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Zukunftsfonds-Gesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 11
Inkrafttretensdatum
20.12.2005
Außerkrafttretensdatum
Index
41/05 Stiftungen, Fonds
Text
IV. Abschnitt: Projektförderungrömisch vier. Abschnitt: Projektförderung
§ 11.Paragraph 11,
Der Zukunftsfonds erbringt einmalige oder wiederkehrende Geldleistungen aus den ihm gemäß § 3 übertragenen Mitteln für Projekte, die dem Fondszweck gemäß § 2 Z 1 entsprechen. Der jährliche Gesamtbetrag der Förderungsmittel ist in den vom Kuratorium zu erlassenden Richtlinien festzulegen, wobei jedoch ein Höchstausmaß von 2 Millionen Euro nicht überschritten werden darf. Der Zukunftsfonds erbringt einmalige oder wiederkehrende Geldleistungen aus den ihm gemäß Paragraph 3, übertragenen Mitteln für Projekte, die dem Fondszweck gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, entsprechen. Der jährliche Gesamtbetrag der Förderungsmittel ist in den vom Kuratorium zu erlassenden Richtlinien festzulegen, wobei jedoch ein Höchstausmaß von 2 Millionen Euro nicht überschritten werden darf.
Zuletzt aktualisiert am
16.12.2016
Gesetzesnummer
20004422
Dokumentnummer
NOR40071132