Zukunftsfonds-Gesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2005,
Paragraph 11
20.12.2005
Der Zukunftsfonds erbringt einmalige oder wiederkehrende Geldleistungen aus den ihm gemäß Paragraph 3, übertragenen Mitteln für Projekte, die dem Fondszweck gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, entsprechen. Der jährliche Gesamtbetrag der Förderungsmittel ist in den vom Kuratorium zu erlassenden Richtlinien festzulegen, wobei jedoch ein Höchstausmaß von 2 Millionen Euro nicht überschritten werden darf.