Bundesrecht konsolidiert: Bausparen gemäß § 108 EStG 1988 § 1, tagesaktuelle Fassung

Bausparen gemäß § 108 EStG 1988 § 1

Kurztitel

Bausparen gemäß § 108 EStG 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 296/2005

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

10.09.2005

Außerkrafttretensdatum

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Text

römisch eins. Erklärungen gemäß Paragraph 108, Absatz 3 und 7 EStG 1988

Paragraph eins,

Der Abgabenpflichtige hat die Erstattung der Einkommensteuer (Lohnsteuer) gemäß Paragraph 108, EStG 1988 (Bausparprämie) nach dem in Anhang 1 zu dieser Verordnung kundgemachten amtlichen Vordruck (Abgabenerklärung) zu beantragen sowie die widmungsgemäße Verwendung der begünstigten Beiträge und Erstattungsbeträge oder der Sicherstellung gemäß Paragraph 108, Absatz 7, Ziffer 2, EStG 1988 nach dem in Anhang 2 zu dieser Verordnung kundgemachten amtlichen Vordruck (Abgabenerklärung) zu erklären. Erstellt die Bausparkasse die Abgabenerklärung gemäß Anhang 1 nach diesem amtlichen Vordruck, können für die Eintragungen unter “Angaben zum Kind bzw. zu den Kindern (nur bei Erhöhungsbetrag)” eine oder mehrere Zeilen vorgesehen werden.

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2013

Gesetzesnummer

20004310

Dokumentnummer

NOR40069296