Kurztitel
Bausparen gemäß § 108 EStG 1988Bausparen gemäß Paragraph 108, EStG 1988
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 296/2005Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 296 aus 2005,
Text
I. Erklärungen gemäß § 108 Abs. 3 und 7 EStG 1988römisch eins. Erklärungen gemäß Paragraph 108, Absatz 3 und 7 EStG 1988
§ 1.Paragraph eins,
Der Abgabenpflichtige hat die Erstattung der Einkommensteuer (Lohnsteuer) gemäß § 108 EStG 1988 (Bausparprämie) nach dem in Anhang 1 zu dieser Verordnung kundgemachten amtlichen Vordruck (Abgabenerklärung) zu beantragen sowie die widmungsgemäße Verwendung der begünstigten Beiträge und Erstattungsbeträge oder der Sicherstellung gemäß § 108 Abs. 7 Z 2 EStG 1988 nach dem in Anhang 2 zu dieser Verordnung kundgemachten amtlichen Vordruck (Abgabenerklärung) zu erklären. Erstellt die Bausparkasse die Abgabenerklärung gemäß Anhang 1 nach diesem amtlichen Vordruck, können für die Eintragungen unter “Angaben zum Kind bzw. zu den Kindern (nur bei Erhöhungsbetrag)” eine oder mehrere Zeilen vorgesehen werden. Der Abgabenpflichtige hat die Erstattung der Einkommensteuer (Lohnsteuer) gemäß Paragraph 108, EStG 1988 (Bausparprämie) nach dem in Anhang 1 zu dieser Verordnung kundgemachten amtlichen Vordruck (Abgabenerklärung) zu beantragen sowie die widmungsgemäße Verwendung der begünstigten Beiträge und Erstattungsbeträge oder der Sicherstellung gemäß Paragraph 108, Absatz 7, Ziffer 2, EStG 1988 nach dem in Anhang 2 zu dieser Verordnung kundgemachten amtlichen Vordruck (Abgabenerklärung) zu erklären. Erstellt die Bausparkasse die Abgabenerklärung gemäß Anhang 1 nach diesem amtlichen Vordruck, können für die Eintragungen unter “Angaben zum Kind bzw. zu den Kindern (nur bei Erhöhungsbetrag)” eine oder mehrere Zeilen vorgesehen werden.