Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 32
Inkrafttretensdatum
01.10.2022
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
NAG
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
Selbständige Erwerbstätigkeit
§ 32.Paragraph 32,
Mit Ausnahme der Fälle des § 2 Abs. 1 Z 7 und des § 20d Abs. 8 AuslBG bedarf die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit - unbeschadet zusätzlicher Berechtigungen nach anderen Bundes- oder Landesgesetzen - der Ausstellung eines Aufenthaltstitels mit entsprechendem Zweckumfang. Mit Ausnahme der Fälle des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7 und des Paragraph 20 d, Absatz 8, AuslBG bedarf die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit - unbeschadet zusätzlicher Berechtigungen nach anderen Bundes- oder Landesgesetzen - der Ausstellung eines Aufenthaltstitels mit entsprechendem Zweckumfang.
Im RIS seit
19.07.2022
Zuletzt aktualisiert am
19.07.2022
Gesetzesnummer
20004242
Dokumentnummer
NOR40245635