Bundesrecht konsolidiert: Fremdenpolizeigesetz 2005 § 89, tagesaktuelle Fassung

Fremdenpolizeigesetz 2005 § 89

Kurztitel

Fremdenpolizeigesetz 2005

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 100/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 89

Inkrafttretensdatum

01.01.2006

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FPG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Fremdenpässe für Minderjährige

Paragraph 89,
  1. Absatz eins,Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können die Ausstellung eines Fremdenpasses selbst beantragen. Die Ausstellung bedarf in solchen Fällen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters; diese ist vom Antragsteller nachzuweisen.
  2. Absatz 2,Ein Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für einen Minderjährigen bedarf der Genehmigung des Pflegschaftsgerichtes, wenn
    1. Ziffer eins
      Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass durch einen Auslandsaufenthalt des Minderjährigen dessen Wohl beeinträchtigt wäre oder
    2. Ziffer 2
      eine Person, der die Pflege und Erziehung des Minderjährigen zusteht, der Ausstellung widerspricht.
  3. Absatz 3,Absatz eins und 2 gelten auch für die Erweiterung des Geltungsbereiches von Fremdenpässen Minderjähriger.

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2015

Gesetzesnummer

20004241

Dokumentnummer

NOR40067893