Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Fremdenpolizeigesetz 2005
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 122
Inkrafttretensdatum
01.01.2006
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
FPG
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
Subsidiarität
§ 122.Paragraph 122,
Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn eine Tat nach den §§ 120 und 121 den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallende strafbare Handlung bildet. Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn eine Tat nach den Paragraphen 120 und 121 den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallende strafbare Handlung bildet.
Zuletzt aktualisiert am
24.09.2015
Gesetzesnummer
20004241
Dokumentnummer
NOR40067926