Fremdenpolizeigesetz 2005
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,
Paragraph 122
01.01.2006
Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn eine Tat nach den Paragraphen 120 und 121 den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallende strafbare Handlung bildet.