Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Fremdenpolizeigesetz 2005
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 109
Inkrafttretensdatum
01.01.2014
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
FPG
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
13. Hauptstück
Bekämpfung der Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft und Aufenthaltsadoption
Verständigungspflicht von Behörden
§ 109.Paragraph 109,
Hat ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde bei Vornahme einer Entscheidung oder Amtshandlung begründeten Verdacht, dass eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption vorliege, hat sie dies der zuständigen Landespolizeidirektion mitzuteilen.
Im RIS seit
17.08.2012
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2025
Gesetzesnummer
20004241
Dokumentnummer
NOR40141290