Bundesrecht konsolidiert: Fremdenpolizeigesetz 2005 § 105, tagesaktuelle Fassung

Fremdenpolizeigesetz 2005 § 105

Kurztitel

Fremdenpolizeigesetz 2005

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2025

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 105

Inkrafttretensdatum

13.12.2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FPG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Verständigungspflichten

Paragraph 105,
  1. Absatz eins,Die Sicherheitsbehörden haben den Landespolizeidirektionen den Verdacht der Begehung einer gerichtlich strafbaren Handlung durch Fremde einschließlich der dafür relevanten Umstände mitzuteilen. Die Weiterleitung der Information an eine allenfalls zuständige weitere Instanz obliegt der Landespolizeidirektion.
  2. Absatz 2,Die Strafgerichte haben Erhebungen von Anklagen wegen vorsätzlich begangener strafbarer Handlungen, rechtskräftige Verurteilungen unter Anschluss der Urteilsausfertigung, die Verhängung und Aufhebung der Untersuchungshaft, die Strafvollzugsanstalten und die gerichtlichen Gefangenenhäuser den Antritt und das Ende einer Freiheitsstrafe von Fremden der Landespolizeidirektion mitzuteilen. Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten hat diese Mitteilung durch elektronische Übermittlung dieser Daten an die Landespolizeidirektion zu erfolgen (Paragraph 15 b, Absatz eins, StVG). Der Landespolizeidirektion obliegt die Weiterleitung der Information an eine allenfalls zuständige weitere Instanz.

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)

  3. Absatz 4,Die Staatsbürgerschaftsbehörden haben der zuständigen Landespolizeidirektion den anders als durch Paragraph 7, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 311 aus 1985,, erfolgten Erwerb der Staatsbürgerschaft durch einen Fremden mitzuteilen.
  4. Absatz 5,Die Bezirksverwaltungsbehörden haben Anträge auf Namensänderung und die Zivilgerichte Anträge auf Adoptionen von Fremden der zuständigen Landespolizeidirektion mitzuteilen.

    Anmerkung, Absatz 6 bis 9 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)

  5. Absatz 10,Die Führerscheinbehörden haben der zuständigen Landespolizeidirektion die Ausstellung eines Führerscheines an einen Fremden mitzuteilen.

Im RIS seit

15.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

15.12.2025

Gesetzesnummer

20004241

Dokumentnummer

NOR40272859

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2005/100/P105/NOR40272859