Bundesrecht konsolidiert: Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz § 14, tagesaktuelle Fassung

Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz § 14

Kurztitel

Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 82/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 14

Inkrafttretensdatum

01.06.2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BGStG

Index

68/02 Sonstiges Sozialrecht

Text

3. Abschnitt
Schlichtung

Schlichtungsverfahren

Paragraph 14,
  1. Absatz eins,Bei jeder Landesstelle des Sozialministeriumservice sind in Angelegenheiten der Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sowie der Gleichbehandlung von Menschen mit Behinderungen in der Arbeitswelt (Paragraphen 7 a bis 7 q BEinstG) Schlichtungsverfahren durchzuführen.
  2. Absatz 2,Das Schlichtungsverfahren beginnt mit der Einbringung des Anbringens, mit dem Schlichtung begehrt wird, durch die eine Diskriminierung behauptende Person. Auf die Einbringung ist Paragraph 13, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Anbringen schriftlich oder mündlich zu Protokoll eingebracht werden muss. Paragraphen 32 und 33 AVG sind anzuwenden.
  3. Absatz 3,Das Schlichtungsverfahren endet mit der Einigung oder mit der Zustellung der Bestätigung des Sozialministeriumservice, dass keine gütliche Einigung erzielt werden konnte, an die eine Diskriminierung behauptende Person. Paragraph 8, des Zustellgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, ist anzuwenden.
  4. Absatz 4,Das Sozialministeriumservice hat den Behindertenanwalt (Paragraph 13 b, des Bundesbehindertengesetzes) vom Ergebnis des Schlichtungsverfahrens in Kenntnis zu setzen.

Im RIS seit

28.10.2013

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2022

Gesetzesnummer

20004228

Dokumentnummer

NOR40157312

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2005/82/P14/NOR40157312