Absatz eins,Bei jeder Landesstelle des Sozialministeriumservice sind in Angelegenheiten der Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sowie der Gleichbehandlung von Menschen mit Behinderungen in der Arbeitswelt (Paragraphen 7 a bis 7 q BEinstG) Schlichtungsverfahren durchzuführen.