DIE REGIERUNG DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DIE REGIERUNG VON KANADA,
im folgenden als Vertragsparteien bezeichnet,
IN DER ERWÄGUNG, daß es wünschenswert ist, einen Rahmen für audiovisuelle Beziehungen, insbesondere für Gemeinschaftsproduktionen in den Bereichen Film, Fernsehen und Video zu schaffen;
IM BEWUSSTSEIN, daß qualitativ hochwertige Gemeinschaftsproduktionen zu einer stärkeren Verbreitung der Film-, Fernseh- und Video-Produktions- und Vertriebsindustrie der beiden Länder sowie zum Ausbau ihrer kulturellen und wirtschaftlichen Austauschaktivitäten beitragen können;
IN DER ÜBERZEUGUNG, daß diese Austauschaktivitäten zu einer Verbesserung der Beziehungen zwischen den beiden Ländern führen werden sind wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN: