Bundesrecht konsolidiert: Vergütung für die Mitglieder des Ausschusses für Mediation § 1, tagesaktuelle Fassung

Vergütung für die Mitglieder des Ausschusses für Mediation § 1

Kurztitel

Vergütung für die Mitglieder des Ausschusses für Mediation

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 184/2005

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

18.06.2005

Außerkrafttretensdatum

Index

22/04 Sonstiges Zivilprozess, Außerstreitiges Verfahren

Beachte

Zum Bezugszeitraum vgl. § 3.

Text

Paragraph eins,

Die angemessene Vergütung für die Mitglieder des Ausschusses für Mediation beträgt, jeweils ohne Umsatzsteuer,

  1. Ziffer eins
    für die Erstattung eines vom Bundesministerium für Justiz aufgetragenen Gutachtens je Fall in einem Rechtsgang
    1. Litera a
      für jedes befasste Mitglied, sofern nicht Litera b,) oder c) anzuwenden ist,
      150 Euro,
    2. Litera b
      für den Berichterstatter, sofern er konzeptiv tätig wurde,
      900 Euro,
    3. Litera c
      für
      den Vorsitzenden 300 Euro, sofern er aber als Berichterstatter tätig wurde und für diesen Fall die Vergütung nach Litera b, erhält,
      150 Euro.
  2. Ziffer 2
    für die Teilnahme an Anhörungen (Paragraph 12, Absatz 3, ZivMediatG) 60 Euro für jede angefangene halbe Stunde, mindestens jedoch 250 Euro am Tag.

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2012

Gesetzesnummer

20004141

Dokumentnummer

NOR40065471