Kurztitel

Vergütung für die Mitglieder des Ausschusses für Mediation

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 184 aus 2005,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

18.06.2005

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 3,

Text

Paragraph eins,

Die angemessene Vergütung für die Mitglieder des Ausschusses für Mediation beträgt, jeweils ohne Umsatzsteuer,

  1. Ziffer eins
    für die Erstattung eines vom Bundesministerium für Justiz aufgetragenen Gutachtens je Fall in einem Rechtsgang
    1. Litera a
      für jedes befasste Mitglied, sofern nicht Litera b,) oder c) anzuwenden ist,
      150 Euro,
    2. Litera b
      für den Berichterstatter, sofern er konzeptiv tätig wurde,
      900 Euro,
    3. Litera c
      für
      den Vorsitzenden 300 Euro, sofern er aber als Berichterstatter tätig wurde und für diesen Fall die Vergütung nach Litera b, erhält,
      150 Euro.
  2. Ziffer 2
    für die Teilnahme an Anhörungen (Paragraph 12, Absatz 3, ZivMediatG) 60 Euro für jede angefangene halbe Stunde, mindestens jedoch 250 Euro am Tag.