(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 159/2022)Anmerkung, letzte Anpassung durch Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 159 aus 2022,)
Die Notifikation gemäß Art. 13 Abs. 2 des Protokolls wurde am 04. April 2005 dem Generalsekretär des Rates der Europäischen Union mitgeteilt; das Protokoll tritt für Österreich gemäß seinem Art. 13. Abs. 3 mit 3. Juli 2005 in Kraft.Die Notifikation gemäß Artikel 13, Absatz 2, des Protokolls wurde am 04. April 2005 dem Generalsekretär des Rates der Europäischen Union mitgeteilt; das Protokoll tritt für Österreich gemäß seinem Artikel 13, Absatz 3, mit 3. Juli 2005 in Kraft.
Erklärungen der Republik Österreich
zum
Protokoll zu dem Übereinkommen über die Rechtshilfe in
Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der EU vom 16.10.2001
Zu Art. 1 Abs. 5 des Protokolls:Zu Artikel eins, Absatz 5, des Protokolls:
Österreich erklärt gemäß Art. 1 Abs. 5, dass es die Erledigung von Ersuchen nach Art. 1 von den selben Bedingungen abhängig macht, die für Ersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme gelten.Österreich erklärt gemäß Artikel eins, Absatz 5,, dass es die Erledigung von Ersuchen nach Artikel eins, von den selben Bedingungen abhängig macht, die für Ersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme gelten.
Zu Art. 2 Abs. 4 des Protokolls:Zu Artikel 2, Absatz 4, des Protokolls:
Österreich erklärt gemäß Art. 2 Abs. 4, dass es die Erledigung von Ersuchen nach Art. 2 von den selben Bedingungen abhängig macht, die für Ersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme gelten.Österreich erklärt gemäß Artikel 2, Absatz 4,, dass es die Erledigung von Ersuchen nach Artikel 2, von den selben Bedingungen abhängig macht, die für Ersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme gelten.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Rates der Europäischen Union haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert, bzw. sind diesem beigetreten:
Dänemark |
Finnland |
Lettland |
Litauen |
Niederlande |
Spanien |
Ungarn |
|
Anlässlich ihrer Ratifikation bzw. Beitrittes haben nachstehende Staaten folgende Erklärungen abgegeben:
Belgien:
Gemäß Art. 24 des Übereinkommens erklärt das Königreich Belgien, dass für die Anwendung des Übereinkommens die Justizbehörden zuständig sind; hat eine zentrale Behörde tätig zu werden, so ist der Föderale Öffentliche Dienst Justiz (Service public fédéral Justice, Direction générale de la Législation et des Libertés et Droits fondamentaux, Autorité centrale d’entraide pénale, Boulevard de Waterloo 115, 1000 Brüssel) zuständig.Gemäß Artikel 24, des Übereinkommens erklärt das Königreich Belgien, dass für die Anwendung des Übereinkommens die Justizbehörden zuständig sind; hat eine zentrale Behörde tätig zu werden, so ist der Föderale Öffentliche Dienst Justiz (Service public fédéral Justice, Direction générale de la Législation et des Libertés et Droits fondamentaux, Autorité centrale d’entraide pénale, Boulevard de Waterloo 115, 1000 Brüssel) zuständig.
Unter Justizbehörde versteht das Königreich Belgien entsprechend der im Rahmen des Rechtshilfeübereinkommens von 1959 abgegebenen Erklärungen die mit der Rechtssprechung beauftragten Mitglieder der Jurisdiktion, die Untersuchungsrichter und die Mitglieder der Staatsanwaltschaft.
Das Königreich Belgien benennt keine nichtjustizielle Behörde für die Anwendung des Übereinkommens.
Dänemark:
Dänemark hat die verfassungsrechtlichen Verfahren zur Annahme dieses Protokolls abgeschlossen.
Vorbehalt gemäss Art. 9 Abs. 2 des Protokolls:Vorbehalt gemäss Artikel 9, Absatz 2, des Protokolls:
Art. 9 Abs. 1 wird nur im Zusammenhang mit den in Art. 9 Abs. 2 lit. a und b genannten strafbaren Handlungen anwendet. Artikel 9, Absatz eins, wird nur im Zusammenhang mit den in Artikel 9, Absatz 2, Litera a und b genannten strafbaren Handlungen anwendet.
Das Protokoll ist derzeit nicht auf die Faröer Inseln und Grönland anwendbar.
Finnland:
Erklärung gemäss Art. 13 Abs. 5.Erklärung gemäss Artikel 13, Absatz 5,
Frankreich: Zu Art. 9 Abs. 2:Zu Artikel 9, Absatz 2 :
Frankreich erklärt gemäß Art. 9 Abs. 2, dass es Art. 9 Abs. 1 nur anwendet im Zusammenhang mit strafbaren Handlungen nach den Art. 1 und 2 des Europäischen Übereinkommens vom 27. Jänner 1977 zur Bekämpfung des Terrorismus und dem Straftatbestand der Verabredung einer strafbaren Handlung oder der Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung erfüllenden Handlungen, die darauf gerichtet sind, eine oder mehrere strafbare Handlungen zu begehen.Frankreich erklärt gemäß Artikel 9, Absatz 2,, dass es Artikel 9, Absatz eins, nur anwendet im Zusammenhang mit strafbaren Handlungen nach den Artikel eins und 2 des Europäischen Übereinkommens vom 27. Jänner 1977 zur Bekämpfung des Terrorismus und dem Straftatbestand der Verabredung einer strafbaren Handlung oder der Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung erfüllenden Handlungen, die darauf gerichtet sind, eine oder mehrere strafbare Handlungen zu begehen.
Zu Art. 13 Abs. 5:Zu Artikel 13, Absatz 5 :
Frankreich erklärt, dass dieses Protokoll gemäß Art. 13 Abs. 5 in seinen Beziehungen zu den Mitgliedstaaten, die eine Erklärung gleichen Inhalts abgegeben haben, anwendbar ist.Frankreich erklärt, dass dieses Protokoll gemäß Artikel 13, Absatz 5, in seinen Beziehungen zu den Mitgliedstaaten, die eine Erklärung gleichen Inhalts abgegeben haben, anwendbar ist.
Lettland:
Vorbehalt gemäss Art. 9 Abs. 2 des Protokolls:Vorbehalt gemäss Artikel 9, Absatz 2, des Protokolls:
Art. 9 Abs. 1 wird nur im Zusammenhang mit den in Art. 9 Abs. 2 lit. a und b genannten strafbaren Handlungen anwendet. Artikel 9, Absatz eins, wird nur im Zusammenhang mit den in Artikel 9, Absatz 2, Litera a und b genannten strafbaren Handlungen anwendet.
Litauen:
Zusätzliche Erklärungen der Republik Litauen zur Zuständigkeit der Europäischen Staatsanwaltschaft
Gemäß Art. 24 Abs. 1 des Übereinkommens gilt die Erklärung, die die Republik Litauen dem Europarat am 7. September 2021 zu dem Europäischen Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen und seinen Protokollen übermittelt hat, auch für dieses Übereinkommen.Gemäß Artikel 24, Absatz eins, des Übereinkommens gilt die Erklärung, die die Republik Litauen dem Europarat am 7. September 2021 zu dem Europäischen Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen und seinen Protokollen übermittelt hat, auch für dieses Übereinkommen.
Gemäß Art. 24 Abs. 1 des Übereinkommens erklärt das litauische Parlament (Seimas), dass die Europäische Staatsanwaltschaft bei der Ausübung ihrer Zuständigkeiten nach den Art. 22, 23 und 25 der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft dafür zuständig ist, Ersuchen im Sinne des Art. 18 des Übereinkommens zu stellen und als zuständige Justizbehörde nach Art. 19 Abs. 2 und Art. 20 Abs. 1 bis 5 des Übereinkommens aufzutreten.Gemäß Artikel 24, Absatz eins, des Übereinkommens erklärt das litauische Parlament (Seimas), dass die Europäische Staatsanwaltschaft bei der Ausübung ihrer Zuständigkeiten nach den Artikel 22, 23 und 25 der Verordnung (EU) 2017 aus 1939, des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft dafür zuständig ist, Ersuchen im Sinne des Artikel 18, des Übereinkommens zu stellen und als zuständige Justizbehörde nach Artikel 19, Absatz 2 und Artikel 20, Absatz eins bis 5 des Übereinkommens aufzutreten.
Rechtshilfeersuchen, die an die Europäische Staatsanwaltschaft als ersuchte Behörde gerichtet werden, sind an die zentrale Dienststelle der Europäischen Staatsanwaltschaft zu übermitteln. In dringenden Fällen können diese Ersuchen direkt an den Delegierten Europäischen Staatsanwalt in der Republik Litauen übermittelt werden. In solchen Fällen sollte der zentralen Dienststelle der Europäischen Staatsanwaltschaft eine Abschrift des Rechtshilfeersuchens übermittelt werden.
Niederlande:
Erklärung gemäss Art. 13 Abs. 5.Erklärung gemäss Artikel 13, Absatz 5,
Rumänien:
Erklärung gemäß Art. 28 des Übereinkommens und Art. 14 des Protokolls:Erklärung gemäß Artikel 28, des Übereinkommens und Artikel 14, des Protokolls:
Auf der Grundlage des am 25. April 2005 in Luxemburg unterzeichneten Vertrags zwischen dem Königreich Belgien, der Tschechischen Republik, dem Königreich Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Estland, der Hellenischen Republik, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, Irland, der Italienischen Republik, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, dem Großherzogtum Luxemburg, der Republik Ungarn, der Republik Malta, dem Königreich der Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik, der Republik Finnland, dem Königreich Schweden, dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland (Mitgliedstaaten der Europäischen Union) und der Republik Bulgarien und Rumänien über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union (veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union L 157 vom 21. Juni 2005) (Art. 3 Abs. 3 der Beitrittsakte in Bezug auf Anhang I zur Beitrittsakte) ist Rumänien mit dem Tag seines Beitritts zur Europäischen Union am 1. Jänner 2007 dem Übereinkommen vom 29. Mai 2000 über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und dem Protokoll vom 16. Oktober 2001 zu diesem Übereinkommen beigetreten.Auf der Grundlage des am 25. April 2005 in Luxemburg unterzeichneten Vertrags zwischen dem Königreich Belgien, der Tschechischen Republik, dem Königreich Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Estland, der Hellenischen Republik, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, Irland, der Italienischen Republik, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, dem Großherzogtum Luxemburg, der Republik Ungarn, der Republik Malta, dem Königreich der Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik, der Republik Finnland, dem Königreich Schweden, dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland (Mitgliedstaaten der Europäischen Union) und der Republik Bulgarien und Rumänien über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union (veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union L 157 vom 21. Juni 2005) (Artikel 3, Absatz 3, der Beitrittsakte in Bezug auf Anhang römisch eins zur Beitrittsakte) ist Rumänien mit dem Tag seines Beitritts zur Europäischen Union am 1. Jänner 2007 dem Übereinkommen vom 29. Mai 2000 über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und dem Protokoll vom 16. Oktober 2001 zu diesem Übereinkommen beigetreten.
Schweden:
Die von Schweden gemäß Art. 24 des Europäischen Übereinkommens von 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen als zuständige Justizbehörden benannten Behörden (Staatsanwälte und Gericht) sind für die Anwendung des Übereinkommens der EU vom 29. Mai 2000 über die Rechtshilfe in Strafsachen und des Zusatzprotokolls vom 16. Oktober 2001 zu diesem Übereinkommen zuständig.Die von Schweden gemäß Artikel 24, des Europäischen Übereinkommens von 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen als zuständige Justizbehörden benannten Behörden (Staatsanwälte und Gericht) sind für die Anwendung des Übereinkommens der EU vom 29. Mai 2000 über die Rechtshilfe in Strafsachen und des Zusatzprotokolls vom 16. Oktober 2001 zu diesem Übereinkommen zuständig.
Ferner:
ist die zuständige zentrale Behörde nach Art. 24 Abs. 1 lit. b des Übereinkommens das Justizministerium;ist die zuständige zentrale Behörde nach Artikel 24, Absatz eins, Litera b, des Übereinkommens das Justizministerium;
sind folgende Polizei- und Zollbehörden nach Art. 24 Abs. 1 lit. c des Übereinkommens zuständig:sind folgende Polizei- und Zollbehörden nach Artikel 24, Absatz eins, Litera c, des Übereinkommens zuständig:
für kontrollierte Lieferungen (Art. 12) das Reichspolizeiamt, die Polizeibehörden, die Zollverwaltung und die Küstenwache,für kontrollierte Lieferungen (Artikel 12,) das Reichspolizeiamt, die Polizeibehörden, die Zollverwaltung und die Küstenwache,
für die gemeinsamen Ermittlungsgruppen (Art. 13) das Reichspolizeiamt, die Polizeibehörde, die Zollverwaltung und die Küstenwache undfür die gemeinsamen Ermittlungsgruppen (Artikel 13,) das Reichspolizeiamt, die Polizeibehörde, die Zollverwaltung und die Küstenwache und
für verdeckte Ermittlungen (Art. 14) das Reichspolizeiamt und die Polizeibehörde;für verdeckte Ermittlungen (Artikel 14,) das Reichspolizeiamt und die Polizeibehörde;
sind nach Art. 24 Abs. 1 lit. e des Übereinkommens die Staatsanwälte zuständig.sind nach Artikel 24, Absatz eins, Litera e, des Übereinkommens die Staatsanwälte zuständig.
Spanien:
Erklärung gemäss Art. 13 Abs. 5.Erklärung gemäss Artikel 13, Absatz 5,
Tschechische Republik:
Gemäß Art. 6 Abs. 7 des Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Brüssel, 29. Mai 2000) erklärt die Tschechische Republik, dass sie durch Art. 6 Abs. 5 Satz 1 des Übereinkommens nicht gebunden ist.Gemäß Artikel 6, Absatz 7, des Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Brüssel, 29. Mai 2000) erklärt die Tschechische Republik, dass sie durch Artikel 6, Absatz 5, Satz 1 des Übereinkommens nicht gebunden ist.
Gemäß Art. 6 Abs. 7 des Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Brüssel, 29. Mai 2000) erklärt die Tschechische Republik, dass hinsichtlich Art. 6 Abs. 6 des Übereinkommens gilt, dass Ersuchen von Verwaltungsbehörden nach Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens Justizbehörden der Tschechischen Republik zu übermitteln sind und daher nicht direkt Verwaltungsbehörden der Tschechischen Republik übermittelt werden können.Gemäß Artikel 6, Absatz 7, des Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Brüssel, 29. Mai 2000) erklärt die Tschechische Republik, dass hinsichtlich Artikel 6, Absatz 6, des Übereinkommens gilt, dass Ersuchen von Verwaltungsbehörden nach Artikel 3, Absatz eins, des Übereinkommens Justizbehörden der Tschechischen Republik zu übermitteln sind und daher nicht direkt Verwaltungsbehörden der Tschechischen Republik übermittelt werden können.
Gemäß Art. 9 Abs. 6 des Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Brüssel, 29. Mai 2000) erklärt die Tschechische Republik, dass die Zustimmung nach Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens vor dem Abschluss einer Vereinbarung über die zeitweilige Überstellung einer Person nach Art. 9 Abs. 1 des Übereinkommens gefordert wird.Gemäß Artikel 9, Absatz 6, des Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Brüssel, 29. Mai 2000) erklärt die Tschechische Republik, dass die Zustimmung nach Artikel 9, Absatz 3, des Übereinkommens vor dem Abschluss einer Vereinbarung über die zeitweilige Überstellung einer Person nach Artikel 9, Absatz eins, des Übereinkommens gefordert wird.
Gemäß Art. 24 Abs. 1 lit. b des Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Brüssel, 29. Mai 2000) erklärt die Tschechische Republik, dass folgende Justizbehörde für die Bearbeitung von Ersuchen betreffend kontrollierte Lieferungen im Sinne des Art. 12 des Übereinkommens zuständig ist: Regionale Staatsanwaltschaft in Prag (Krajské státni zastupitelstvi v Praze), Rusová 11, 110 01 Praha 1.Gemäß Artikel 24, Absatz eins, Litera b, des Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Brüssel, 29. Mai 2000) erklärt die Tschechische Republik, dass folgende Justizbehörde für die Bearbeitung von Ersuchen betreffend kontrollierte Lieferungen im Sinne des Artikel 12, des Übereinkommens zuständig ist: Regionale Staatsanwaltschaft in Prag (Krajské státni zastupitelstvi v Praze), Rusová 11, 110 01 Praha 1.
Gemäß Art. 24 Abs. 1 lit. b des Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Brüssel, 29. Mai 2000) erklärt die Tschechische Republik, dass folgende Justizbehörde für die Bearbeitung von Ersuchen betreffend die Bildung gemeinsamer Ermittlungsgruppen im Sinne des Art. 13 des Übereinkommens zuständig ist: Oberste Staatsanwaltschaft der Tschechischen Republik (Nejvyŝŝi státni zastupitelstvi Ĉeské republiky), internationale Abteilung, Jezuitská 4, 660 55 Brno (Brünn).Gemäß Artikel 24, Absatz eins, Litera b, des Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Brüssel, 29. Mai 2000) erklärt die Tschechische Republik, dass folgende Justizbehörde für die Bearbeitung von Ersuchen betreffend die Bildung gemeinsamer Ermittlungsgruppen im Sinne des Artikel 13, des Übereinkommens zuständig ist: Oberste Staatsanwaltschaft der Tschechischen Republik (Nejvyŝŝi státni zastupitelstvi Ĉeské republiky), internationale Abteilung, Jezuitská 4, 660 55 Brno (Brünn).
Gemäß Art. 24 Abs. 1 lit. b des Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Brüssel, 29. Mai 2000) erklärt die Tschechische Republik, dass folgende Justizbehörde für die Bearbeitung von Ersuchen betreffend verdeckte Ermittlungen im Sinne des Art. 14 des Übereinkommens zuständig ist: Oberstaatsanwaltschaft in Prag (Vrchni státni zastupitelstvi v Praze), námêsti Hrdinü 1300, 140 65 Praha 4).Gemäß Artikel 24, Absatz eins, Litera b, des Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Brüssel, 29. Mai 2000) erklärt die Tschechische Republik, dass folgende Justizbehörde für die Bearbeitung von Ersuchen betreffend verdeckte Ermittlungen im Sinne des Artikel 14, des Übereinkommens zuständig ist: Oberstaatsanwaltschaft in Prag (Vrchni státni zastupitelstvi v Praze), námêsti Hrdinü 1300, 140 65 Praha 4).
Gemäß Art. 24 Abs. 1 lit. b des Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Brüssel, 29. Mai 2000) erklärt die Tschechische Republik, dass die zentrale Behörde im Sinne des Art. 6 Abs. 8 des Übereinkommens das Justizministerium der Tschechischen Republik ist.Gemäß Artikel 24, Absatz eins, Litera b, des Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Brüssel, 29. Mai 2000) erklärt die Tschechische Republik, dass die zentrale Behörde im Sinne des Artikel 6, Absatz 8, des Übereinkommens das Justizministerium der Tschechischen Republik ist.
Gemäß Art. 24 Abs. 1 lit. e des Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Brüssel, 29. Mai 2000) erklärt die Tschechische Republik, dass die Kontaktstelle im Sinne des Art. 20 Abs. 4 lit. d des Übereinkommens das Polizeipräsidium der Tschechischen Republik (Policejni prezidium Ĉeské republiky), Abteilung internationale polizeiliche Zusammenarbeit, Unterabteilung Interpol ist (Strojnická 27, 17089 Praha 7).Gemäß Artikel 24, Absatz eins, Litera e, des Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Brüssel, 29. Mai 2000) erklärt die Tschechische Republik, dass die Kontaktstelle im Sinne des Artikel 20, Absatz 4, Litera d, des Übereinkommens das Polizeipräsidium der Tschechischen Republik (Policejni prezidium Ĉeské republiky), Abteilung internationale polizeiliche Zusammenarbeit, Unterabteilung Interpol ist (Strojnická 27, 17089 Praha 7).