Kurztitel

Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union – Protokoll

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 66 aus 2005,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 0

Inkrafttretensdatum

19.10.2022

Unterzeichnungsdatum

16.10.2001

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Langtitel

Protokoll – vom Rat gemäß Artikel 34 des Vertrags über die Europäische Union erstellt – zu dem Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union samt Erklärungen

StF: BGBl. III Nr. 66/2005 (NR: GP XXII RV 697 AB 745 S. 93. BR: AB 7216 S. 718.)

Sprachen

Dänisch, Deutsch, Englisch, Finnisch, Französisch, Griechisch, Irisch, Italienisch, Niederländisch, Portugiesisch, Schwedisch, Spanisch

Vertragsparteien

Vertragsparteien siehe Stammvertrag, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 65 aus 2005,

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

  1. Ziffer eins
    Der Abschluss des Staatsvertrages: PROTOKOLL – vom Rat gemäß Artikel 34 des Vertrags über die Europäische Union erstellt – zu dem Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union samt Erklärungen wird genehmigt.
  2. Ziffer 2
    Gemäß Artikel 49, Absatz 2, B-VG hat die Kundmachung dieses Staatsvertrages in dänischer, englischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer Sprache1 durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten zu erfolgen.

_________________________________________

1 Die Sprachfassungen werden auch in den Anlagen veröffentlicht.

Ratifikationstext

Anmerkung, letzte Anpassung durch Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 159 aus 2022,)

Die Notifikation gemäß Artikel 13, Absatz 2, des Protokolls wurde am 04. April 2005 dem Generalsekretär des Rates der Europäischen Union mitgeteilt; das Protokoll tritt für Österreich gemäß seinem Artikel 13, Absatz 3, mit 3. Juli 2005 in Kraft.

Erklärungen der Republik Österreich

zum

Protokoll zu dem Übereinkommen über die Rechtshilfe in

Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der EU vom 16.10.2001

Zu Artikel eins, Absatz 5, des Protokolls:

Österreich erklärt gemäß Artikel eins, Absatz 5,, dass es die Erledigung von Ersuchen nach Artikel eins, von den selben Bedingungen abhängig macht, die für Ersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme gelten.

Zu Artikel 2, Absatz 4, des Protokolls:

Österreich erklärt gemäß Artikel 2, Absatz 4,, dass es die Erledigung von Ersuchen nach Artikel 2, von den selben Bedingungen abhängig macht, die für Ersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme gelten.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Rates der Europäischen Union haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert, bzw. sind diesem beigetreten:

Dänemark

Finnland

Lettland

Litauen

Niederlande

Spanien

Ungarn

Anlässlich ihrer Ratifikation bzw. Beitrittes haben nachstehende Staaten folgende Erklärungen abgegeben:

Belgien:

Gemäß Artikel 24, des Übereinkommens erklärt das Königreich Belgien, dass für die Anwendung des Übereinkommens die Justizbehörden zuständig sind; hat eine zentrale Behörde tätig zu werden, so ist der Föderale Öffentliche Dienst Justiz (Service public fédéral Justice, Direction générale de la Législation et des Libertés et Droits fondamentaux, Autorité centrale d’entraide pénale, Boulevard de Waterloo 115, 1000 Brüssel) zuständig.

Unter Justizbehörde versteht das Königreich Belgien entsprechend der im Rahmen des Rechtshilfeübereinkommens von 1959 abgegebenen Erklärungen die mit der Rechtssprechung beauftragten Mitglieder der Jurisdiktion, die Untersuchungsrichter und die Mitglieder der Staatsanwaltschaft.

Das Königreich Belgien benennt keine nichtjustizielle Behörde für die Anwendung des Übereinkommens.

Dänemark:

Dänemark hat die verfassungsrechtlichen Verfahren zur Annahme dieses Protokolls abgeschlossen.

Vorbehalt gemäss Artikel 9, Absatz 2, des Protokolls:

              Art. 9 Absatz eins, wird nur im Zusammenhang mit den in Artikel 9, Absatz 2, Litera a und b genannten strafbaren Handlungen anwendet.

Das Protokoll ist derzeit nicht auf die Faröer Inseln und Grönland anwendbar.

Finnland:

Erklärung gemäss Artikel 13, Absatz 5,

Frankreich: Zu Art. 9 Abs. 2:

Frankreich erklärt gemäß Artikel 9, Absatz 2,, dass es Artikel 9, Absatz eins, nur anwendet im Zusammenhang mit strafbaren Handlungen nach den Artikel eins und 2 des Europäischen Übereinkommens vom 27. Jänner 1977 zur Bekämpfung des Terrorismus und dem Straftatbestand der Verabredung einer strafbaren Handlung oder der Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung erfüllenden Handlungen, die darauf gerichtet sind, eine oder mehrere strafbare Handlungen zu begehen.

Zu Artikel 13, Absatz 5 :,

Frankreich erklärt, dass dieses Protokoll gemäß Artikel 13, Absatz 5, in seinen Beziehungen zu den Mitgliedstaaten, die eine Erklärung gleichen Inhalts abgegeben haben, anwendbar ist.

Lettland:

Vorbehalt gemäss Artikel 9, Absatz 2, des Protokolls:

              Art. 9 Absatz eins, wird nur im Zusammenhang mit den in Artikel 9, Absatz 2, Litera a und b genannten strafbaren Handlungen anwendet.

Litauen:

Zusätzliche Erklärungen der Republik Litauen zur Zuständigkeit der Europäischen Staatsanwaltschaft

  1. Ziffer eins
    Gemäß Artikel 24, Absatz eins, des Übereinkommens gilt die Erklärung, die die Republik Litauen dem Europarat am 7. September 2021 zu dem Europäischen Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen und seinen Protokollen übermittelt hat, auch für dieses Übereinkommen.
  2. Ziffer 2
    Gemäß Artikel 24, Absatz eins, des Übereinkommens erklärt das litauische Parlament (Seimas), dass die Europäische Staatsanwaltschaft bei der Ausübung ihrer Zuständigkeiten nach den Artikel 22,, 23 und 25 der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft dafür zuständig ist, Ersuchen im Sinne des Artikel 18, des Übereinkommens zu stellen und als zuständige Justizbehörde nach Artikel 19, Absatz 2 und Artikel 20, Absatz eins bis 5 des Übereinkommens aufzutreten.
  3. Ziffer 3
    Rechtshilfeersuchen, die an die Europäische Staatsanwaltschaft als ersuchte Behörde gerichtet werden, sind an die zentrale Dienststelle der Europäischen Staatsanwaltschaft zu übermitteln. In dringenden Fällen können diese Ersuchen direkt an den Delegierten Europäischen Staatsanwalt in der Republik Litauen übermittelt werden. In solchen Fällen sollte der zentralen Dienststelle der Europäischen Staatsanwaltschaft eine Abschrift des Rechtshilfeersuchens übermittelt werden.

Niederlande:

Erklärung gemäss Artikel 13, Absatz 5,

Rumänien:

Erklärung gemäß Artikel 28, des Übereinkommens und Artikel 14, des Protokolls:

Auf der Grundlage des am 25. April 2005 in Luxemburg unterzeichneten Vertrags zwischen dem Königreich Belgien, der Tschechischen Republik, dem Königreich Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Estland, der Hellenischen Republik, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, Irland, der Italienischen Republik, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, dem Großherzogtum Luxemburg, der Republik Ungarn, der Republik Malta, dem Königreich der Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik, der Republik Finnland, dem Königreich Schweden, dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland (Mitgliedstaaten der Europäischen Union) und der Republik Bulgarien und Rumänien über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union (veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union L 157 vom 21. Juni 2005) (Artikel 3, Absatz 3, der Beitrittsakte in Bezug auf Anhang römisch eins zur Beitrittsakte) ist Rumänien mit dem Tag seines Beitritts zur Europäischen Union am 1. Jänner 2007 dem Übereinkommen vom 29. Mai 2000 über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und dem Protokoll vom 16. Oktober 2001 zu diesem Übereinkommen beigetreten.

Schweden:

  1. Litera a
    Die von Schweden gemäß Artikel 24, des Europäischen Übereinkommens von 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen als zuständige Justizbehörden benannten Behörden (Staatsanwälte und Gericht) sind für die Anwendung des Übereinkommens der EU vom 29. Mai 2000 über die Rechtshilfe in Strafsachen und des Zusatzprotokolls vom 16. Oktober 2001 zu diesem Übereinkommen zuständig.
  2. Litera b
    Ferner:
    1. Ziffer eins
      ist die zuständige zentrale Behörde nach Artikel 24, Absatz eins, Litera b, des Übereinkommens das Justizministerium;
    2. Ziffer 2
      sind folgende Polizei- und Zollbehörden nach Artikel 24, Absatz eins, Litera c, des Übereinkommens zuständig:
      1. Litera i
        für kontrollierte Lieferungen (Artikel 12,) das Reichspolizeiamt, die Polizeibehörden, die Zollverwaltung und die Küstenwache,
      2. Sub-Litera, i, i
        für die gemeinsamen Ermittlungsgruppen (Artikel 13,) das Reichspolizeiamt, die Polizeibehörde, die Zollverwaltung und die Küstenwache und
      3. iii
        für verdeckte Ermittlungen (Artikel 14,) das Reichspolizeiamt und die Polizeibehörde;
    3. Ziffer 3
      sind nach Artikel 24, Absatz eins, Litera e, des Übereinkommens die Staatsanwälte zuständig.

Spanien:

Erklärung gemäss Artikel 13, Absatz 5,

Tschechische Republik:

Gemäß Artikel 6, Absatz 7, des Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Brüssel, 29. Mai 2000) erklärt die Tschechische Republik, dass sie durch Artikel 6, Absatz 5, Satz 1 des Übereinkommens nicht gebunden ist.

Gemäß Artikel 6, Absatz 7, des Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Brüssel, 29. Mai 2000) erklärt die Tschechische Republik, dass hinsichtlich Artikel 6, Absatz 6, des Übereinkommens gilt, dass Ersuchen von Verwaltungsbehörden nach Artikel 3, Absatz eins, des Übereinkommens Justizbehörden der Tschechischen Republik zu übermitteln sind und daher nicht direkt Verwaltungsbehörden der Tschechischen Republik übermittelt werden können.

Gemäß Artikel 9, Absatz 6, des Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Brüssel, 29. Mai 2000) erklärt die Tschechische Republik, dass die Zustimmung nach Artikel 9, Absatz 3, des Übereinkommens vor dem Abschluss einer Vereinbarung über die zeitweilige Überstellung einer Person nach Artikel 9, Absatz eins, des Übereinkommens gefordert wird.

Gemäß Artikel 24, Absatz eins, Litera b, des Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Brüssel, 29. Mai 2000) erklärt die Tschechische Republik, dass folgende Justizbehörde für die Bearbeitung von Ersuchen betreffend kontrollierte Lieferungen im Sinne des Artikel 12, des Übereinkommens zuständig ist: Regionale Staatsanwaltschaft in Prag (Krajské státni zastupitelstvi v Praze), Rusová 11, 110 01 Praha 1.

Gemäß Artikel 24, Absatz eins, Litera b, des Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Brüssel, 29. Mai 2000) erklärt die Tschechische Republik, dass folgende Justizbehörde für die Bearbeitung von Ersuchen betreffend die Bildung gemeinsamer Ermittlungsgruppen im Sinne des Artikel 13, des Übereinkommens zuständig ist: Oberste Staatsanwaltschaft der Tschechischen Republik (Nejvyŝŝi státni zastupitelstvi Ĉeské republiky), internationale Abteilung, Jezuitská 4, 660 55 Brno (Brünn).

Gemäß Artikel 24, Absatz eins, Litera b, des Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Brüssel, 29. Mai 2000) erklärt die Tschechische Republik, dass folgende Justizbehörde für die Bearbeitung von Ersuchen betreffend verdeckte Ermittlungen im Sinne des Artikel 14, des Übereinkommens zuständig ist: Oberstaatsanwaltschaft in Prag (Vrchni státni zastupitelstvi v Praze), námêsti Hrdinü 1300, 140 65 Praha 4).

Gemäß Artikel 24, Absatz eins, Litera b, des Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Brüssel, 29. Mai 2000) erklärt die Tschechische Republik, dass die zentrale Behörde im Sinne des Artikel 6, Absatz 8, des Übereinkommens das Justizministerium der Tschechischen Republik ist.

Gemäß Artikel 24, Absatz eins, Litera e, des Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Brüssel, 29. Mai 2000) erklärt die Tschechische Republik, dass die Kontaktstelle im Sinne des Artikel 20, Absatz 4, Litera d, des Übereinkommens das Polizeipräsidium der Tschechischen Republik (Policejni prezidium Ĉeské republiky), Abteilung internationale polizeiliche Zusammenarbeit, Unterabteilung Interpol ist (Strojnická 27, 17089 Praha 7).

Präambel/Promulgationsklausel

DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN dieses Protokolls, Mitgliedstaaten der Europäischen Union –

UNTER BEZUGNAHME auf den Rechtsakt des Rates vom 16. Oktober 2001 über die Erstellung des Protokolls zu dem Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union,

IN ANBETRACHT der auf der Tagung des Europäischen Rates in Tampere am 15. und 16. Oktober 1999 angenommenen Schlussfolgerungen sowie der Notwendigkeit, diese Schlussfolgerungen unverzüglich in die Tat umzusetzen, so dass das Ziel der Schaffung eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts erreicht wird,

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der Empfehlungen der Sachverständigen anlässlich der Vorlage der Berichte zur gegenseitigen Begutachtung, die entsprechend der Gemeinsamen Maßnahme 97/827/JI des Rates vom 5. Dezember 1997 betreffend die Schaffung eines Mechanismus für die Begutachtung der einzelstaatlichen Anwendung und Umsetzung der zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität eingegangenen internationalen Verpflichtungen (1) erstellt wurden,

IN DER ÜBERZEUGUNG, dass zusätzliche Maßnahmen auf dem Gebiet der Rechtshilfe in Strafsachen für die Bekämpfung der Kriminalität, insbesondere der organisierten Kriminalität, der Geldwäsche und der Finanzkriminalität, erforderlich sind –

HABEN FOLGENDE BESTIMMUNGEN VEREINBART, die dem Übereinkommen vom 29. Mai 2000 über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (2) – nachstehend „Rechtshilfeübereinkommen von 2000“ genannt – beigefügt werden und die Bestandteil jenes Übereinkommens sind:

____________

(1) ABl. L 344 vom 15.12.1997, Sitzung 7.

(2) ABl. C 197 vom 12.7.2000, Sitzung 3.

Schlagworte

e-rk3

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2022

Gesetzesnummer

20004086

Dokumentnummer

NOR40248248