Bundesrecht konsolidiert: Apothekenbetriebsordnung 2005 § 60, tagesaktuelle Fassung

Apothekenbetriebsordnung 2005 § 60

Kurztitel

Apothekenbetriebsordnung 2005

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 65/2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 2/2025

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 60

Inkrafttretensdatum

04.01.2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ABO 2005

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

7. Abschnitt
Tierärztliche Hausapotheken

Paragraph 60,
  1. Absatz eins,Die tierärztliche Hausapotheke dient der Versorgung der in Behandlung des Tierarztes/der Tierärztin stehenden Tiere. Die Eröffnung einer tierärztlichen Hausapotheke ist der Bezirksverwaltungsbehörde unter Vorlage einer Bestätigung über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraph 25, des Tierärztegesetzes (TÄG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 171 aus 2021,, 14 Tage vor der geplanten Eröffnung anzuzeigen. Die Schließung einer tierärztlichen Hausapotheke ist der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich anzuzeigen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Österreichische Tierärztekammer von diesen Anzeigen unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
  2. Absatz eins a,Bei Anzeige der Eröffnung einer tierärztlichen Hausapotheke hat die Bezirksverwaltungsbehörde für die Hausapotheke eine Standortnummer nach Vorgabe von Anhang 1 Pkt. 1.2.1. der Verordnung über die Einrichtung und Führung der Tierärzteliste und der Liste hausapothekenführender Tierärztinnen und Tierärzte sowie über die Form und den Inhalt des Tierärzteausweises (Tierärzteliste und -ausweisVO), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 421 aus 2012,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 83 aus 2014,, zu vergeben und die so generierte Standortnummer der Mitteilung an die Österreichische Tierärztekammer über die Anzeige gemäß Absatz eins, beizufügen.
  3. Absatz 2,Die tierärztliche Hausapotheke ist vom Tierarzt/von der Tierärztin persönlich zu führen. Tierärztliche Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen oder tierärztliche Vertreter/Vertreterinnen dürfen in Abwesenheit des hausapothekenführenden Tierarztes/der hausapothekenführenden Tierärztin diesen/diese vertreten. Es ist durch geeignete Maßnahmen sicher zu stellen, dass der hausapothekenführende Tierarzt/die hausapothekenführende Tierärztin jederzeit den Überblick über die Gebarung mit Arzneimitteln in seiner Hausapotheke hat. Die Arzneimittelabgabe ist durch Tierärzte/Tierärztinnen durchzuführen. Hilfskräfte dürfen zur Arzneimittelabgabe nicht herangezogen werden.
  4. Absatz 3,Der hausapothekenführende Tierarzt/die hausapothekenführende Tierärztin darf eigenhändig im Einzelfall für in seiner/ihrer Behandlung stehende Tiere homöopathische Arzneimittel herstellen, sofern aus therapeutischen Gründen die Anwendung zugelassener Arzneispezialitäten nicht sinnvoll ist. Deren Verdünnungsgrad darf, wenn sie zur Anwendung an Tieren bestimmt sind, die zur Gewinnung von Lebensmitteln oder von anderen zur Anwendung am oder im Menschen dienenden Produkten vorgesehen sind, die sechste Dezimalpotenz nicht unterschreiten. Eine Anfertigung auf Vorrat ist nicht zulässig.
  5. Absatz 4,Der hausapothekenführende Tierarzt/die hausapothekenführende Tierärztin darf eigenhändig im Einzelfall für in seiner/ihrer Behandlung stehende Tiere in Österreich zugelassene Arzneispezialitäten entsprechend der veterinärmedizinischen Notwendigkeit gebrauchsfertig machen, sofern aus therapeutischen Gründen die Anwendung zugelassener Arzneispezialitäten nicht sinnvoll ist. Die Anfertigungen müssen dem Stand der Wissenschaft und dem Arzneibuch entsprechen und insbesondere mikrobiologisch unbedenklich sein. Eine Anfertigung auf Vorrat ist nicht zulässig.
  6. Absatz 5,Auf dem Behältnis ist eine deutlich lesbare Aufschrift anzubringen, die mindestens
    1. Ziffer eins
      die Bezeichnung der Hausapotheke,
    2. Ziffer 2
      die Art der Anwendung in einer für den Tierhalter/die Tierhalterin allgemein verständlichen Form,
    3. Ziffer 3
      die wirksamen Bestandteile nach Art und Menge,
    4. Ziffer 4
      das Herstellungsdatum,
    5. Ziffer 5
      einen Hinweis auf eine begrenzte Haltbarkeit und
    6. Ziffer 6
      falls erforderlich, einen Hinweis auf besondere Lagerungsbedingungen
    zu enthalten hat.
  7. Absatz 6,Diese Aufschrift ist verwechslungssicher anzubringen.
  8. Absatz 7,Weiters ist die angeordnete Gebrauchsanweisung auf der Aufschrift anzubringen.
  9. Absatz 8,Aus Gründen der Sicherheit erforderliche Hinweise auf besondere Gefahren sind auf den Behältnissen anzubringen.

    Anmerkung, Absatz 9 bis 11 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 83 aus 2014,)

Im RIS seit

08.01.2025

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2025

Gesetzesnummer

20003947

Dokumentnummer

NOR40267737

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2005/65/P60/NOR40267737